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Donnerstag, 25.04.2024

So spannend kann das Berufsrecht sein!

ein Foto von Gernot Murko und Petra Cernochova ©Koenigshofer

vlnr: RA Hon.-Prof. Dr. Gernot Murko, Präsident der Rechtsanwaltskammer für Kärnten und Mitbegründer des Forschungszentrums für Berufsrecht, RAin Mag.a Petra Cernochova, Vizepräsidentin des ÖRAK (Foto: Koenigshofer)

Auch in der Schiedsgerichtsbarkeit finden sich berufsrechtliche Schnittstellen: Forschungszentrum für Berufsrecht (ZBR) stellt erneut die Universalität des Berufsrechts unter Beweis.

Im Rahmen der Vortragsreihe BERUFSRECHTaktuell fand am Mittwoch, dem 17. April, eine weitere Aus- und Weiterbildungsveranstaltung des ZBR statt. Dabei kooperierten die Leiterin des Zentrums, Univ.-Prof.in Dr.in Bettina Nunner-Krautgasser, und dessen Mitbegründer, Hon.-Prof. Dr. Gernot Murko, mit Univ.-Prof. Dr. Christian Aschauer, der eine Praxisprofessur für Schiedsverfahrensrecht an der Universität Graz innehat. Dementsprechend war die Veranstaltung auch dem Thema „Berufsrecht im Schiedsverfahren“ gewidmet, womit erneut die Universalität des Berufsrechts unter Beweis gestellt wurde.

Zu Beginn referierte die Vizepräsidentin des ÖRAK, Frau RA Mag.a Petra Cernochova, zu § 31 RL-BA 2015 und der darin enthaltenen anwaltlichen Berufspflicht, bei Abschluss eines Gesellschaftsvertrags entsprechende Vorkehrungen zu treffen, damit Streitigkeiten aus diesem Gesellschaftsverhältnis ausschließlich durch ein Schiedsgericht bestehend aus Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten entschieden werden. Die Judikatur des OGH zum Verhältnis dieser anwaltlichen Berufspflicht zu § 617 ZPO (OGH 6 Ob 43/13m) und die damit verbundene Frage, ob Gesellschafterinnen und Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft als Konsumentinnen und Konsumenten zu qualifizieren sind, wurde im Anschluss noch angeregt diskutiert. Mit spannenden Fragen rund um die Haftung des Rechtsanwalts für schiedsrichterliche Tätigkeiten – insbesondere über das schiedsrichterliche Haftungsprivileg bei Schäden, die im Verfahrensverlust liegen – setzte sich Univ.-Prof. Dr. Max Leitner im zweiten Vortrag des Abends auseinander. Einen nicht zuletzt wegen der praktischen Beispiele aus dem Alltag als Schiedsrichter äußerst interessanten Einblick in das standesgemäße Verhalten von Parteienvertreterinnen und Parteienvertretern in internationalen Schiedsverfahren bot Mitveranstalter Univ.-Prof. Dr. Christian Aschauer in seinem Vortrag zu den von der International Bar Association (IBA) hierfür festgelegten Richtlinien. Den letzten, überaus kurzweiligen Vortrag des Abends hielt LStA Mag. Gerhard Nogratnig, LL.M. Eur. zum Thema der schiedsrichterlichen Nebenbeschäftigung von staatlichen Richterinnen und Richtern. Auf den ersten Blick möchte man meinen, dass dieses Themengebiet aufgrund des allgemeinen Verbots in § 63 Abs 5 RStDG („Richter des Dienststandes dürfen eine Bestellung als Schiedsrichter im Sinne des Vierten Abschnitts des Sechsten Teils der Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895, nicht annehmen.“) keiner näheren Betrachtung bedarf. Wie der Vortragende jedoch aufzeigen konnte, stellen sich bereits bei einem zweiten Blick auf die Materie viele offene Fragen (etwa hinsichtlich der Wortlautinterpretation der genannten Bestimmung).

Besonders erfreulich für die Veranstalterin und Veranstalter war die Teilnahme zahlreicher Ehrengäste: Unter ihnen befanden sich insbesondere der Präsident des OLG Graz, Herr Mag. Michael Schwanda, sowie der der Präsident der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer, Herr  Dr. Michael Kropiunig, der als Kooperationspartner des ZBR Begrüßungsworte an die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Veranstaltung richtete. Ebenso erfreulich war sodann die resümierende Bemerkung eines Teilnehmers: „Wer hätte gedacht, dass eine zunächst so trocken wirkende Materie wie das Berufs- und Standesrecht so spannend sein kann?“ Diesem Ergebnis können wir uns nur anschließen und dürfen auf die nächste Aus- und Weiterbildungsveranstaltung des ZBR am 27. Mai zum Thema der FlexCo und deren berufsrechtlichen Schnittstellen aufmerksam machen.

Forschungszentrum für Berufsrecht (ZBR)

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