„BERUFSRECHT on demand“ – mit einer neuen Veranstaltungsreihe wird die Zusammenarbeit zwischen dem Forschungszentrum für Berufsrecht der Universität Graz (ZBR) und der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer weiter ausgebaut. Fortan wird es pro Jahr bis zu sechs Aus- und Fortbildungsveranstaltungen für Rechtsanwält:innen und Rechtsanwaltsanwärter:innen zu unterschiedlichen Themen geben, die in Kooperation mit dem ZBR an der Uni Graz stattfinden werden.
Im Rahmen der Eröffnung der Veranstaltungsreihe bedankte sich die Leiterin des ZBR, Univ.-Prof.in Dr.in Bettina Nunner-Krautgasser, bei der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer für die gute Zusammenarbeit und hob die Bedeutung des wechselseitigen Austauschs zwischen Wissenschaft und Praxis hervor. Präsident Dr. Michael Kropiunig wies in seinen Grußworten auf die Wichtigkeit der Ausbildung, aber auch der kontinuierlichen Fortbildung hin, die für Rechtsanwält:innen insbesondere in der heutigen Zeit höchst dynamischer Rechtsentwicklung unabdingbar ist.
Ein brandaktuelles Gesetz bot auch den Anlass für die erste Veranstaltung der neuen Reihe: Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG), das in seinen wesentlichen Teilen mit 1. September 2025 in Kraft treten wird, wurde teilweise als das „Ende des Amtsgeheimnisses“ bezeichnet. Ob dieser Einschätzung Substanz zugrunde liegt, erörterten die beiden Vortragenden, Univ.-Prof. DDr. Jürgen Pirker (Leiter des Fachbereichs Global Governance am Institut für Rechtswissenschaftliche Grundlagen, Universität Graz) und RA Dr. Thomas Neger (Ulm Neger Partner Rechtsanwälte GmbH), in ihren Vorträgen.
Jürgen Pirker gab einen fundierten Überblick über die Konzeption des Gesetzes: Neben die in ihren Grundsätzen bereits bekannte antragsgebundene Informationspflicht tritt gem § 4 IFG eine neuartige proaktive Informationspflicht, bei der Informationen von allgemeinem Interesse von den entsprechenden Behörden ehestmöglich in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise im Internet zu veröffentlichen und bereit zu halten sind, ohne dass es eines entsprechenden Antrags bedarf. Ausführlich erörtert wurden in weiterer Folge auch die Geheimhaltungsgründe (§ 6 IFG), die im Wesentlichen den bereits aus anderen Gesetzen bekannten entsprechen, und die Spannungsverhältnisse zum Datenschutzrecht. Neben der Ausnahme für Gemeinden mit weniger als 5.000 Einwohnern, die nicht zur Veröffentlichung verpflichtet sind, wies Jürgen Pirker auch auf andere Punkte hin, die bei der praktischen Umsetzung des Gesetzes für Schwierigkeiten sorgen könnten.
Daran anknüpfend stellte Thomas Neger die neuen Regelungen bereits bestehenden Bestimmungen gegenüber, die ein Recht auf Auskunft einräumen; dabei ging er vor allem auf die Umweltinformationsgesetze ein, die ihrerseits auf EU-Richtlinien zurückgehen. Kritisch bewertete er den quasi nicht vorhandenen Rechtsschutz Dritter, die von der Veröffentlichung bzw Erteilung einer Information betroffen sind: Diese „betroffenen Personen“ sind gem § 10 IFG bloß „nach Tunlichkeit“ anzuhören; weitergehende Rechtsschutzmöglichkeiten sind im Gesetz nicht vorgesehen. Zahlreiche Hinweise auf Judikatur und Fallbeispiele aus der anwaltlichen Praxis trugen zur Veranschaulichung der Thematik bei und führten im Anschluss zu einer regen Diskussion. Von der Konkurrenz des Informationsfreiheitsgesetzes zu diversen Archivierungsvorschriften über die praktische Umsetzung der proaktiven Auskunftspflicht bis hin zur Abgrenzung zwischen Entwürfen und vollendeten Ausfertigungen bei Gutachten insbesondere in Umweltschutzangelegenheiten wurden unterschiedlichste Themen diskutiert, bevor der Abend bei einem Buffet ausklang.
Mit dieser Veranstaltung verabschiedet sich das Forschungszentrum für Berufsrecht in die Sommerpause; der nächste Termin steht aber bereits fest: Bei der zweiten Ausgabe von „BERUFSRECHT on demand“ am 24. Oktober wird Hon.-Prof. Dr. Franz Mohr über den durch die GREx neu eingeführten Verwalter in Exekutionssachen referieren. Wir hoffen, Sie dort (wieder) begrüßen zu dürfen!